Portal für Heilberufe


Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Gesundheitsrecht, Steuern, Honorar und Praxisführung für Ärzte und Heilberufe.

Vorsprung durch optimale Beratung

Der ständige politische und wirtschaftliche Wandel im Gesundheitsmarkt fordert den Arzt auch in seiner Rolle als Unternehmer. Die wirtschaftlichen und unternehmerischen Anforderungen an Praxisgründer steigen.

Die ganzheitliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und Heilberufen ist ein Schwerpunkt unserer Arbeit. Wir begleiten Sie von der Praxisgründung bis zur Praxisnachfolge mit einem umfangreichen Angebot an Beratungs- und Serviceleistungen. Unsere Leistungen im Überblick:


Der erfolgreiche Praxisstart - Existenzgründung und Niederlassung:

  • Planung einer Niederlassung mit einer Standortanalyse
  • Erstellung eines Businessplans
  • Praxisbewertung bei Eintritt in bestehende Praxis
  • Aufstellung eines Investitions- und Finanzierungsplans und eines Rentabilitätsplans
  • Auswahl und Beantragung von Fördermitteln
  • Beratung bei der Wahl der Rechtsform
  • Unterstützung und Begleitung bei Bankgesprächen

Laufender Service zu Ihrer Entlastung:

  • Übernahme der laufenden Buchführung und der Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Die Erstellung der laufenden betrieblichen und privaten Steuererklärungen
  • Beratung bei allen Fragen zur Umsatzsteuer
  • Die Unterstützung bei Betriebsprüfungen und Rechtsstreit mit der Finanzverwaltung
  • Die rechtzeitige Steuerzahlungsplanung und Rücklagenbildung

Betriebswirtschaftliche Beratung für Ihren wirtschaftlichen Erfolg:

  • Regelmäßiger Report über Ihre Praxisergebnisse durch aktuelle Analyse der Praxiseinnahmen und der Kosten
  • Beratung zur Umsetzung wirtschaftlicher Praxisziele durch nachhaltige Strategien zur Ertragssteigerung
  • Vorbereitung und Unterstützung bei allen Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen
  • Sie sind frühzeitig informiert über anstehende Steuerzahlungen, privaten Vorsorgeaufwendungen und Entnahmen

Beratung bei Verkauf und Abgabe einer Praxis:

  • steuerschonende Konzepte und Begleitung beim Praxisverkauf oder der Praxisaufgabe
  • Praxisbewertung und Anteilsbewertung
  • Begleitung der Verkaufsgespräche
  • Steuerliche Optimierung und Unterstützung beim Ablauf
  • Konzeption von Gestaltungen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Praxisführung

Zur Führung einer eigenen Arztpraxis gehört viel unternehmerisches und organisatorisches Engagement. An der wirtschaftlichen Seite orientieren sich alle Behörden, Standesorganisationen, Banken und andere Geldgeber, deren Überzeugung man bereits in der Gründungsphase gewinnen muss. Erfolgreich ist man im Wettbewerb nur, wenn man auch sorgfältig und frühzeitig plant. Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Praxisgründung, dem Verdienst als selbstständiger Arzt, zur Finanzierung und Förderung Ihrer Praxis und Praxismittel sowie zum betriebswirtschaftlichen Hintergrund der Praxisführung als Arzt und Heilberufler.

Erfolgreiche Praxisgründung


Um heute am Markt mit einer eigenen Arztpraxis bestehen zu können, muss man, wie jeder Existenzgründer, eine große Portion unternehmerisches und damit wirtschaftliches Engagement mitbringen, denn daran orientieren sich alle Behörden, Standesorganisationen, Banken und andere Geldgeber, deren Überzeugung man bereits in der Gründungsphase gewinnen muss. Unternehmerisches Denken und Handeln ist dann auch im Praxisbetrieb von großer Bedeutung. Denn erfolgreich ist man im Wettbewerb nur, wenn man sorgfältig und frühzeitig plant. Die Gründung einer ärztlichen Niederlassung ist in erster Linie ein wirtschaftliches Thema. Bevor der erste Patient im Wartezimmer sitzt, sind viele Fragen rund um die Sozialgesetzgebung sowie vertragsarztrechtliche, berufsrechtliche, wirtschaftliche und steuerrechtliche Fragen zu klären. 


Die Veränderungen der letzten Jahre bieten zudem viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten in der Konzeption Ihrer zukünftigen Praxis. Wir haben geeignete Praxismodelle entwickelt und unterstützen Sie auf dem Weg zur Zulassung/Genehmigung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen oder Ärztekammern. Für alle Modelle gilt intensive Vorbereitung.

Im Wesentlichen bestimmen vier mögliche Wege den Niederlassungsfahrplan:

  • Neugründung 
  • Übernahme einer Praxis 
  • Beitritt in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft oder ein medizinisches Versorgungszentrum 
  • Beitritt in eine Praxisgemeinschaft oder Kombinationen dieser Möglichkeiten 

Wichtig für alle diese Möglichkeiten sind u. a.: Investitions- und Finanzierungsplanung und ein Businessplan.

Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin hat einen anschaulichen Niederlassungsfahrplan zur Existenzgründung erstellt, der die ersten Schritte - Niederlassungsvoraussetzungen, Bedarfsplan und Niederlassungsmöglichkeiten - detailliert beschreibt und auf den letzten Seiten auch eine ausführliche Checkliste für Gründer anbietet.

Unser Service für den Start:

  • Planung einer Niederlassung mit einer Standortanalyse
  • Erstellung eines Businessplans
  • Praxisbewertung bei Eintritt in bestehende Praxis
  • Aufstellung eines Investitions- und Finanzierungsplans und eines Rentabilitätsplans
  • Auswahl und Beantragung von Fördermitteln
  • Beratung bei der Wahl der Rechtsform
  • Unterstützung und Begleitung bei Bankgesprächen

Weitere Empfehlungen zur Praxisgründung und Finanzierung:

Niederlassungsfahrplan der KV-Berlin

Praxisbörsen - Kauf- und Verkaufsangebote von Arztpraxen 

Bedarfsplanung

Heilmittelbranche: Physiotherapie, Podologie, Logopädie, Ergotherapie

Gründerzeiten -  Existenzgründungen im sozialen Bereich

Der Verdienst in einer Arztpraxis hängt von vielen wirtschaftlichen und steuerlichen Faktoren ab. Schon bei der Niederlassung, Praxisübernahme oder über den Kooperations- oder Gesellschaftsvertrag werden die Fundamente für die mittel- und langfristige wirtschaftliche Zukunft gelegt. Betriebswirtschaft wird in der ärztlichen Ausbildung nicht groß geschrieben. Als niedergelassener Arzt braucht man aber auch ein kaufmännisches Format und eine fachliche Unterstützung.


Im täglichen Praxisbetrieb entscheiden dann Investitions- und Betriebskosten wie Miete, Personal, Abschreibungen für Geräte und Einrichtung und nicht zuletzt das eigene Leistungsangebot. Für den Verdienst spielen immer individuelle Faktoren eine Hauptrolle. Mit unserer Beratung und unserem Service legen Sie die Grundsteine für Ihre Entwicklung.


Orientierungspunkte zu Einnahmen, Aufwendungen, Durchschnittsverdienst

Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen detaillierte Angaben zu:

  • Aufwendungen, Einnahmen und Überschüssen (nach Fachgruppen und Praxisform gegliedert)
  • Investitionen
  • Arbeitszeiten
  • Selbsteinschätzung der wirtschaftlichen Lage der Praxisinhaber

Die Statistik greift auf Datensätze von circa 4 000 Praxen zurück. Das ZI verlangt immerhin steuerliche Testate für die Zahlen.


Zahlen zur Ärztlichen Vergütung und Bedarfsplanung

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de) bietet Zahlenmaterial und grafische Auswertungen zum durchschnittlichen Arzteinkommen, zu Ausgaben und Entwicklung für ärztliche Behandlung, zur Entwicklung ambulant tätiger Ärzte und vieles andere mehr. 


Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung

Der Honorarbericht und die Kennzahlen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) erscheinen quartalsweise. Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (VStG) überträgt der KBV die Aufgabe, einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über den Honorarumsatz je Arzt und je Arztgruppe zu veröffentlichen.

Um regionale Honorarunterschiede erklären zu können, informiert Sie der Honorarbericht außerdem über die Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen. Datengrundlage für den Honorarbericht der KBV sind die von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) übermittelten Daten im Rahmen der Abrechnungsstatistik.

In dem Bericht werden für ausgewählte Abrechnungsgruppen Honorarumsätze und Überschüsse ermittelt und bewertet. Neben der regionalen Darstellung der Honorarumsätze werden die Beträge dargestellt, die die Krankenkassen je KV für die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung bereitstellen (Gesamtvergütung).

Zusätzlich umfasst der Honorarbericht Daten über die Auswirkungen der Bereinigung aufgrund der selektivvertraglichen Versorgung. Jede Ausgabe enthält ein Sonderthema, das eine spezielle Fragestellung schwerpunktmäßig beleuchtet.

Ergänzend sind in einem umfassenden Tabellenteil Angaben zu allen Abrechnungsgruppen sowie - neben den Angaben zum Honorarumsatz - weitere Kennzahlen aufgeführt.

Ein FAQ-Katalog beantwortet grundsätzliche Fragestellungen, zum Beispiel zur Definition der Kennzahlen.

Die Einrichtung einer Arztpraxis oder die Übernahme einer bestehenden Praxis bewegt sich im sechsstelligen Bereich. Für den hohen Finanzbedarf macht es in jedem Falle Sinn, neben einer möglichen Bankfinanzierung die zahlreichen Angebote öffentlicher Fördermittel in Anspruch zu nehmen.
Einen guten Überblick vermittelt zunächst die Webseite: www.lass-dich-nieder.de/angebote/foerdermoeglichkeiten.html

Die Kassenärztlichen Vereinigungen unterstützen den Weg zur eigenen Niederlassung je KV-Bezirk mit attraktiven Angeboten. So wird aktuell eine Niederlassung in Bayern mit 60 000 Euro gefördert. In Brandenburg gibt es 25 000 Euro in Gebieten mit drohender Unterversorgung.

Richtig interessant wird dann die Förderung der KfW-Bank. Mit dem KFW-UNTERNEHMERKREDIT - www.kfw.de - finanzieren Sie Anschaffungen bis zu einem Gesamtwert von zehn Millionen Euro. Dabei profitieren Sie von einem günstigen Zinssatz, der sich nach der Bonität Ihrer Praxis richtet. Die Anlaufzeit ist tilgungsfrei. Zudem können Kreditnehmer bereits vor Ablauf der Gesamtlaufzeit kostenfrei tilgen. Je nach Kredit-Programm der KfW können nicht nur die neue Praxisausstattung, sondern auch die laufenden Betriebsmittel wie Gehälter oder Mieten finanziert werden. 

Unsere Dienstleistung
Wir geben Ihnen einen Überblick über den "Förder-Dschungel" und treffen mit Ihnen alle Vorbereitungen zur Erlangung der Finanzmittel. Als Arzt sollten Sie Ihre Liquidität kennen und schon im Vorfeld Rücklagen für mögliche Investitionen bilden. Wir analysieren mit Ihnen Ihre aktuelle Finanzlage und planen gemeinsam mit Ihnen eine tragbare Finanzierung Ihrer Vorhaben. Dazu gehört auch, dass die monatlichen Zins- und Tilgungszahlungen keine gravierende Belastung darstellen und jederzeit ein ausreichend großer Sicherheitspuffer zurückbleibt.

Weitere Empfehlungen zu Fördermitteln:

Fördermittel für Forschung
Förderdatenbank des Bundes

Die tägliche Arbeit in der Arztpraxis und die sich ständig wandelnden Herausforderungen im Gesundheitswesen verlangen Ihre ganze Kraft. Für wirtschaftliche Überlegungen bleibt da wenig Zeit und in der Regel erfordert die Lösung steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Fragen fachliche Voraussetzungen und Erfahrungen. Wir sehen deshalb unsere Aufgabe darin, Ihnen eine organisatorische und informative Struktur zu allen Fragen der Praxisführung zu bieten und Ihnen anschauliche und verständliche Auswertungen zu liefern.

Wir liefern Ihnen kompakt und übersichtlich
eine regelmäßige betriebswirtschaftliche Auswertung zu:

  • Ihren detaillierten Praxiseinnahmen
  • Ihren monatlichen Kosten - aufgeschlüsselt nach Laborkosten, Personalkosten, Raumkosten, Versicherungen, Beiträgen, Kfz-Kosten, Werbe-/Reisekosten, Abschreibungen 
  • Ergebnisse im Vergleich zum Vormonat und Vorjahr 
  • Vergleichszahlen zu den Werten anderer Praxen der gleichen Fachrichtung
  • Auswirkungen auf Liquidität, Steuern und Vermögenswachstum

und alles so aufschlussreich, dass Sie den Rücken frei haben für Ihre Patienten.

Finanz- und Liquiditätsanalyse
Anhand der Buchführungsdaten können wir Liquiditätsbetrachtungen anstellen unter Beachtung von Umsatz-, Kosten- und Gewinnentwicklungen sowie einen detaillierten Überblick über die finanzielle Situation der Praxis gewinnen. Hierdurch lassen sich Auffälligkeiten, zum Beispiel bei einzelnen Kostenarten, identifizieren und problematische Entwicklungen frühzeitig erkennen.

Investitionen und ihre Finanzierung
Bei praxisnotwendigen Investitionen oder der Anschaffung einer Immobilie oder eines Fahrzeugs zeigen wir Ihnen steueroptimale Lösungen. Wir unterstützen Sie bei der Aufstellung eines Investitions- und Finanzierungsplans, berechnen die Rentabilität und treffen alle Vorbereitungen zur Finanzierung mit der Bank oder öffentlichen Geldgebern. 

Strategien gemeinsam entwickeln
Mittel- und langfristige wirtschaftliche und steuerliche Perspektiven erschließen sich immer am besten über gute Planung. Aus unserer Erfahrung in der Beratung mit zahlreichen Praxen bieten wir Lösungen für die

  • Praxisentwicklung über Privatliquidation
  • Einführung von IGeL-Dienstleistungen
  • Umsatzsteuerliche Leistungen
  • Auswirkungen von ärztlichen Kooperationen in jeglicher Form
  • Erbrechtliche Fragen

Steuerliche Information

Der Arzt als Praxisunternehmer will etwas bewegen. Doch jede unternehmerische Entscheidung hat mehr oder weniger direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht. Daher gilt: Vor jeder Entscheidung von größerer Tragweite oder mit Dauerwirkung sollten Sie als Praxisinhaber die steuerrechtlichen Konsequenzen gemeinsam mit uns besprechen.

Anhand einzelner Steuerarten geben wir hier einen kurzen Überblick über die Steuerpflichten eines Arztes.
 

Ärzte sind, wenn sie niedergelassen sind, Unternehmer und unterliegen deshalb, wie Unternehmer anderer Branchen, gesetzlichen Steuer- und Aufzeichnungspflichten. Anhand einzelner Steuerarten geben wir hier einen kurzen Überblick über die Steuerpflichten.

Einkommensteuer
Basis für die Berechnung der Einkommensteuer bilden:

Summe der Einkünfte und Umsätze aus der Praxis
./. (minus) abzugsfähige Aufwendungen

Dazu zählen:

  • Betriebsausgaben (alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind) 
  • Werbungskosten (Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen) und 
  • Sonderausgaben (Ausgaben der privaten Lebensführung, die der Gesetzgeber ausdrücklich zum Abzug zugelassen hat)
  • Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankenhauskosten, Unterstützung eines Verwandten, usw.)

Allerdings sind - je nach individueller wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit - zumutbare Eigenbelastungen zu berücksichtigen.

= Einkommen ./. (minus)
Freibeträge (in § 2 Abs. 5 EStG aufgeführt)

= zu versteuerndes Einkommen

Gewerbesteuer
Die ärztliche Tätigkeit gilt steuerrechtlich grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG). Nach § 1 Abs. 2 BÄO handelt es sich beim ärztlichen Beruf nicht um ein Gewerbe. Eine Gewerblichkeit kann aber dadurch entstehen, wenn der Arzt von dem typischen Bild der ärztlichen Tätigkeit abweicht und z. B. Arzneien oder Heilmittel an den Patienten verkauft. Als gewerblich gilt auch die entgeltliche Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial - unabhängig davon, ob ein offenes oder verdecktes Entgelt gezahlt wird. Erbringt der Arzt im Rahmen der Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V eine (Gesamt-)Leistung, übt er hingegen eine gemischte (freiberufliche und gewerbliche) Tätigkeit aus.
Auch die dauerhafte Anstellung insbesondere fachfremder Ärzte führt zur Gewerblichkeit, wenn der Praxisinhaber nicht im Rahmen der Praxisorganisation sicherstellt, dass er selbst aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit der (ärztlichen und nichtärztlichen) Mitarbeiter bei den Patienten Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ des Praxisinhabers trägt. 

Umsatzsteuer
Die Heilbehandlung des Arztes ist umsatzsteuerfrei. Darunter fallen alle ärztlichen Tätigkeiten, die der Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten und anderen Gesundheitsstörungen dienen. Hierzu zählen auch alle Leistungen, die dem Schutz der Gesundheit des Patienten dienen, d. h. wenn ein therapeutisches Ziel bei der ärztlichen Behandlung im Vordergrund steht. 

Die mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz einhergehenden Strukturänderungen im Gesundheitsmarkt und die gesetzlichen (Budget-)Regelungen zwingen viele Ärzte, ihre Einnahmen zu erweitern, da sie von den Honorarzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung allein einen wirtschaftlichen Erfolg ihrer Praxis nicht mehr garantieren können. So kommt es z. B. verstärkt zu einem Angebot von IGeL-Leistungen sowie zur Kooperation mit Ärzteverbünden. 
Damit erreichen aber auch die Leistungen den Bereich, wo sie der Umsatzsteuer unterliegen. Betroffen davon sind beispielsweise viele Leistungen aus dem Bereich der plastischen Chirurgie, wie sich gezeigt hat. 

Leistungen eines Arztes sind nur dann steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.
Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (z. B. Untersuchung, Attest, Gutachten), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. ä.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausübt sowie Krankenhäuser, Kliniken oder andere in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bezeichnete Einrichtungen).

In der folgenden Auflistung einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe wird zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen unterschieden.

1. Steuerpflichtige Umsätze
Neben den in Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 UStAE genannten Tätigkeiten liegt auch in folgenden Fällen keine Heilbehandlungsleistung vor:

1.1. Gutachten für rechtliche Verfahren

  • Alkohol- und Drogen-Gutachten zur Untersuchung der Fahrtüchtigkeit
  • Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung (Die Feststellung des Zustands der Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung ist nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie für diagnostische oder therapeutische Zwecke erfolgt.)
  • medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit
  • anthropologisch-erbbiologische Gutachten
  • Blutgruppenuntersuchungen und DNA-Analysen z. B. im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung oder zur Spurenauswertung
  • Gutachten, die im Rahmen von Strafverfahren erstattet werden
  • forensische Gutachten, sowohl zur Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) als auch zur Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (§§ 63, 64 StGB)
  • Gutachten für Staatsanwaltschaft und Gerichte zur Klärung des Kausalzusammenhangs zwischen ärztlicher Fehlbehandlung und einer Gesundheitsstörung bzw. dem Todeseintritt
  • Prognosegutachten, die im Rahmen des Strafvollzugs erstattet werden
  • Untersuchung und Begutachtung durch Vertragsärzte zur Feststellung von Beschädigungen, wenn diese Leistungen nicht der (weiteren) medizinischen Betreuung dienen sollen, sondern z. B. als Grundlage für eine Entschädigungsleistung
  • Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Schadensersatzprozessen
  • Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen, z. B. bei Fragen der Schadensersatzleistung, auch bei öffentlich-rechtlicher Berichtspflicht
  • Gutachten im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Physiotherapie in straf-, zivil- oder familienrechtlichen Verfahren
  • Vergütungen für Sachverständigentätigkeit nach § 10 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) i. V. mit Anlage 2 Nr. 202 und 203 des JVEG

Soweit der sachverständige Zeuge nach § 10 Abs. 1 JVEG i. V. mit Anlage 2 Nr. 200 und 201 des JVEG vergütet wird, liegt nicht steuerbarer Schadensersatz vor. Ob jemand als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger anzusehen ist, richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit, nicht nach einer ggf. abweichenden Abrechnung. Ausschlaggebend ist dabei, ob er als Zeuge "unersetzlich" oder "auswechselbar" ist.

1.2. Gutachten für Verfahren der Sozialversicherungen

  • Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten / in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung
  • gutachterliche Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines Rentenverfahrens, da hier ein Rentenantrag Anlass für das ärztliche Tätigwerden ist. Der Aspekt "Rehabilitation vor Rente" führt auch nicht dazu, dass die medizinische Betreuung in den Vordergrund tritt, da es insoweit in erster Linie darum geht, Rentenleistungen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen zu müssen
  • Gutachten nach § 12 Abs. 1 der Psychotherapie-Vereinbarung zur Klärung, ob die Therapiekosten von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden
  • externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
  • Gutachten zur Feststellung der Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit oder zur Feststellung, welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt (§ 18 Abs. 1 SGB XI) (Hier stehen Fragen nach Art und Umfang der erforderlichen Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 SGB XI) im Vordergrund, die ggf. auch zutreffenden Feststellungen zu Fragen der Behandlungspflege treten dahinter zurück.)
  • Gutachten eines Dritten zur vorgeschlagenen ärztlichen Behandlung, zahnärztlichen Behandlung, der Verordnung von Arzneimitteln und zur vorgeschlagenen kieferorthopädischen Behandlung und der Versorgung mit Zahnersatz (zahnprothetische Behandlungen) zum Zwecke der Kostenübernahme durch die Krankenkasse (§ 12 SGB V)
  • Gutachten im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, wenn nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der untersuchten Person im Vordergrund steht
  • Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung
  • Gutachten für Berufsgenossenschaften oder Versicherungen zur Frage des Kausalzusammenhangs von bestimmten Vorerkrankungen und dem Todeseintritt des Versicherten


1.3. Sonstige Gutachten für private Zwecke

  • sportmedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, die der Feststellung von Trainingsfortschritten oder der Optimierung der Trainingsgestaltung dienen
  • reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, wenn hierüber eine Bescheinigung ausgestellt wird, die Grundlage für eine Entscheidungsfindung eines Dritten ist
  • Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse
  • Untersuchungen zur Ausstellung bzw. Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen


1.4. Gutachten im Todesfall

  • Gutachten über die Tatsache oder Ursache des Todes, dies gilt nicht für die unter 2.4 genannten Leistungen
  • Genehmigung zur Feuerbestattung (sogenannte 2. Leichenschau)


1.5. Berufstauglichkeitsuntersuchungen

  • Musterungs-, Tauglichkeits- und Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen und -gutachten, da diese dem Anlass der Beurteilung für den (künftigen) Dienstherrn dienen, ob der Bewerber für eine bestimmte Verwendung geeignet ist (Die Umsatzsteuerpflicht besteht selbst dann, wenn durch eine derartige Untersuchung die Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung vermieden werden soll, da ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht.)
  • Untersuchungen, bei denen die Frage der Tauglichkeit des Untersuchten für eine bestimmte Tätigkeit im Vordergrund steht, z. B. bei Flugtauglichkeitsuntersuchungen; hierbei handelt es sich nicht um Vorsorgeuntersuchungen
  • Zeugnisse oder Gutachten über das Seh- und Hörvermögen
  • Röntgenaufnahmen, die für steuerpflichtige Gutachten, z. B. des TÜV zur Berufstauglichkeit, erstellt werden
  • psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken


1.6. Sonstige Untersuchungen

  • Experimentelle Untersuchungen bei Tieren im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung
  • Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern und über die chemische Zusammensetzung des Wassers
  • dermatologische Untersuchungen von kosmetischen Stoffen
  • Gutachten über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen


1.7. Sonstige ärztliche Leistungen

  • ärztliche Leistungen der Schönheitschirurgen, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl. Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 8 UStAE); Gleiches gilt für vergleichbare Leistungen der Dermatologen oder Anästhesisten
  • Entnahme, Beförderung und Analyse von Nabelschnurblut sowie die Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen, sofern eine damit zusammenhängende ärztliche Heilbehandlung weder stattgefunden hat noch begonnen wurde oder geplant ist (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010, C-262/08, UR 2010 S. 526)
  • ärztliche Anzeigen über eine Berufskrankheit als Entscheidungsgrundlage für die Kostenübernahme des Unfallversicherungsträgers, soweit nicht nach Nr. 2 steuerfrei


2. Steuerfreie Umsätze
Die folgenden Leistungen sind steuerfrei:

2.1. Gutachten für rechtliche Verfahren

  • Körperliche Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam zur Überprüfung der Verwahrfähigkeit in der Zelle (alternativ erforderliche Krankenhauseinweisung)


2.2. Gutachten für Verfahren der Sozialversicherungen

  • Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (Aussagen zu Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -prognose und Therapieempfehlung), auch wenn der Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist, sondern eine dauerhafte Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gegeben ist
  • Gutachten zur Hilfsmittelversorgung und zur häuslichen Krankenpflege, da in diesen genannten Aufgabenfeldern ein therapeutisches Ziel bzw. eine therapeutische Entscheidung im Mittelpunkt steht
  • die Erstellung einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit als Entscheidungsgrundlage für die Kostenübernahme des Unfallversicherungsträgers, sofern diese im Rahmen einer Untersuchungs- und Behandlungsleistung, bei der insgesamt ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, erbracht wird (vgl. Nr. 1.2)


2.3. Sonstige Gutachten für private Zwecke

  • sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen, soweit nicht nach Nr. 1.3 steuerpflichtig


2.4. Gutachten im Todesfall

  • Obduktionen, die im Falle des Seuchenverdachts für Kontaktpersonen von therapeutischer Bedeutung sind
  • die Durchführung der äußeren Leichenschau und Ausstellen der Todesbescheinigung als letzte Maßnahme im Rahmen der Heilbehandlung


2.5. Sonstige ärztliche Leistungen

  • Vorsorgeuntersuchungen, bei denen Krankheiten möglichst frühzeitig festgestellt werden sollen, wie z. B. Krebsfrüherkennung oder Glaukomfrüherkennung
  • Mammographien einschließlich der von Radiologen erstellten Mammographien im Rahmen des Mammographie-Screenings (Zweitbefund)
  • Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL-Leistungen), wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
  • Leistungen zur Kontrolle von gespendetem Blut einschließlich der Blutgruppenbestimmung
  • Alkohol- und Drogengutachten zum Zwecke einer anschließenden Heilbehandlung
  • sonstige Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung
  • die im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch nach § 218a StGB stehenden ärztlichen Leistungen einschließlich der nach den §§ 218b, 219 StGB vorgesehenen Sozialberatung durch einen Arzt
  • sonstige Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit Empfängnisverhütungsmaßnahmen, einschließlich der Sterilisation bei Mann und Frau
  • betriebsärztliche Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, unabhängig davon, ob sie im Vertrag einzeln aufgeschlüsselt und abgerechnet werden (BMF-Schreiben vom 4. Mai 2007, BStBl 2007 I S. 481)
  • Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen und die medizinische Betreuung im Vordergrund steht
  • kurze Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach Nr. 70 GOÄ berechnet werden (Sie sind Nebenleistung zu einer Untersuchungs- und Behandlungsleistung. Dies gilt insbesondere für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.)
  • weitere Leistungen des Kapitels B VI der GOÄ (z. B. Berichte und Briefe), soweit ein enger Zusammenhang mit einer im Vordergrund stehenden Untersuchungs- und Behandlungsleistung gegeben ist
  • Durchführung von Schuleingangsuntersuchungen


Quelle: OFD Karlsruhe, 05. April 2011 

Ärztliche Zusammen­arbeit

Mit der Änderung des Vertragsarztrechts hat der Gesetzgeber viele neue Möglichkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufs geschaffen. Vertragsärzte können seitdem in erweitertem Maße Ärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten, Berufsausübungsgemeinschaften gründen oder unterschiedliche Kooperationsformen wählen.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über Berufsausübungsgemeinschaften, medizinisches Versorgungszentrum und andere ärztliche Koorperationsformen.

"Zusammen ist man weniger allein." Dieser Aussage muss man sich grundsätzlich erst einmal stellen, bevor man die ersten Aktivitäten zu einer Berufsausübungsgemeinschaft in Angriff nimmt. Dabei gilt es, mögliche Bedeutung und geballte Kompetenz, bessere fachliche Abstimmung, Arbeitsteilung, Kostenvorteile durch jede Menge Personal-, Raum- und Ressourcenteilung abzuwägen z. B. gegen Haftung. Denn die Berufsausübungsgemeinschaft ist gem. § 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit und vor allem eine Handlungs- und Haftungsgemeinschaft.
In der Praxis bedeutet das konkret: Jeder Arzt innerhalb der Gemeinschaft kann von dem Patienten oder Gläubiger auf die gesamte ausstehende Leistung – nicht nur einen prozentualen Anteil – in Anspruch genommen werden. 
Bei fehlerhafter Behandlung eines Patienten haftet nicht nur der Verantwortliche für die Schlechtleistung/Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und etwaig auftretende Schäden, sondern auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner der Gemeinschaftspraxis.


Praxisgemeinschaft
Eine sinnvolle Alternative zur vorgenannten Gemeinschaftspraxis kann der Beitritt in oder die Gründung einer Praxisgemeinschaft sein. Sie besteht als ein Zusammenschluss mehrerer Ärzte, die gemeinsame Ressourcen wie Praxisräume, Personal und Praxiseinrichtungen nutzt, rein rechtlich gesehen jeder Arzt eigenständig mit seinem eigenen Patientenstamm und seinem Abrechnungssystem getrennt abrechnet.
Eine gesamtschuldnerische Haftung kann nur in dem Bereich entstehen, wo die Ärzte in Teilbereichen zusammenarbeiten.
Da die Grenzen zwischen Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft nach außen hin nicht immer sichtbar sind, ist es aus haftungsrechtlichen Gründen unbedingt erforderlich, dass jedem Patienten klar ist, dass jeder Arzt für sich selbstständig tätig ist. Nach gängiger Rechtsprechung schließt allein die Bezeichnung als "Praxisgemeinschaft" auf dem Praxisschild eine mögliche Haftung nicht aus. Vermeiden!


Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) ist durch die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gekennzeichnet, § 6 Abs. 7 BMV-Z.
Das bedeutet, dass auch hier zwei oder mehrere Zahnärzte eine gemeinsame Organisation, eine gemeinsame Abrechnung (sowohl gegenüber der KV als auch dem Patienten), eine gemeinsame Abrechnungsnummer, einen gemeinsamen Patientenstamm und ein gemeinsames Budget haben. Aber eben mindestens zwei verschiedene Standorte.
Die ÜBAG bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Bei der Beantragung einer ÜBAG ist der Gesellschaftsvertrag mit einzureichen.
Der Zulassungsausschuss prüft anhand des Vertrages, ob eine gemeinsame Berufsausübung vorliegt oder lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsame Nutzung von Personal und Sachmitteln vorliegt. Eine ÜBAG ist eine auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbstständiger, freiberuflich tätiger Zahnärzte. Erforderlich dafür ist die vertraglich festgelegte Teilnahme aller Mitglieder der ÜBAG am unternehmerischen Risiko, an den unternehmerischen Entscheidungen und eine gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht.


Quelle: KzV Berlin

Ein medizinisches Versorgungszentrum (Abk.: MVZ) ist ein Zusammenschluss von zugelassenen Leistungserbringern im Gesundheitswesen, also (Fach-)Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten u. a. Gesellschafter eines MVZ können nur zugelassene Leistungserbringer nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) sein, also auch Krankenhäuser. Der Geschäftsführung der Trägergesellschaften eines MVZ muss mindestens ein Arzt angehören. 

Im Gegensatz zu einer Gemeinschaftspraxis ist für ein MVZ die fachübergreifende Behandlung gewollt. Die Ärzte im MVZ können angestellt sein oder Mitgesellschafter. Als Vertragsärzte gelten dabei sowohl Angestellte als auch Gesellschafter, denen ein Vertragsarztsitz zugeordnet ist. Die freie Arztwahl bleibt grundsätzlich auch im MVZ – analog zu einem Krankenhaus – bestehen. Wie im Krankenhaus hat der Patient aus dem Behandlungsvertrag sowohl Ansprüche gegenüber dem jeweils behandelnden Arzt als auch gegenüber der Gesellschaft des MVZ.

Durch die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren ist im größeren Umfang Gelegenheit geschaffen worden, ambulante Versorgung auch durch angestellte Ärzte anzubieten. MVZ werden oft als Schritt gesehen, die bisherige sektorale Trennung von ambulanter und stationärer medizinischer Versorgung sowie die engen medizinischen Fachgebietsgrenzen in Deutschland aufzuheben.

Rechtsform
§ 95 Abs. 1 SGB V sieht "alle zulässigen Organisationsformen" vor. Ein MVZ kann damit auch in Form einer GmbH oder Aktiengesellschaft betrieben werden. Handelsgesellschaften wie OHG (offene Handelsgesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft) scheiden aber aus, da der ärztliche Beruf, zu dessen Ausübung das MVZ gegründet und betrieben wird, kein Handelsgeschäft ist. Wird ein MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person, also einer GmbH oder AG gegründet, kommt für die beteiligten Ärzte grundsätzlich nur die Anstellung in Betracht. Wählen die Betreiber dagegen die Rechtsform einer BGB-Gesellschaft, können die beteiligten Ärzte weiter freiberuflich im MVZ tätig sein. Ein Vertragsarzt als Gesellschafter einer GmbH zum Betrieb eines MVZ ist gut beraten, sich diesbezüglich auch mit der Landesärztekammer Thüringen abzustimmen. Andere GKV-Leistungserbringer wählen meist eine hundertprozentige Tochter-GmbH mit dem alleinigen Gesellschaftszweck "Betrieb eines MVZ". (gefunden bei KV-Thüringen)

Haftung
Ist ein Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem MVZ zustande gekommen und macht der Patient hieraus Haftpflichtansprüche geltend, so muss er diese gegen das MVZ unmittelbar richten. In der Realität jedoch wird es dem Patienten kaum bewusst sein, dass er einen Behandlungsvertrag mit einem MVZ geschlossen hat. Er hält sich daher an den ihm persönlich bekannten, behandelnden Arzt. In diesem Fall sollte der betroffene Arzt den Vorgang intern zügig an die zuständige Stelle des MVZ weiterleiten. Spätestens aber bei Klageerhebung werden im Regelfall die Ansprüche sowohl gegen das MVZ als auch den tätig gewordenen Arzt erhoben, um seinen Zeugenstatus zu verhindern. Die prozessuale Situation ist hier vergleichbar mit der Anspruchsverfolgung gegenüber einem Krankenhausträger und dem dort angestellten Arzt.

Zulassung
Damit ein MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann, braucht es eine Zulassung. Darüber entscheidet auf Antrag der Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ sind unter anderem:

  • Gründung durch einen Leistungserbringer gemäß § 95 Abs. 1a SGB V
  • Wahl einer zulässigen Rechtsform
  • fachübergreifende Tätigkeit
  • Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsarztsitzen
  • ärztliche bzw. kooperative Leitung


Quelle: Arztwiki.de

Was ist ein Praxisnetz?
Ein Praxisnetz ist ein lokaler oder regionaler Verbund von Arztpraxen zur organisierten und geregelten Zusammenarbeit. Ein Praxisnetz kann darüber hinaus auch mit Krankenhäusern, Pflegediensten, Apotheken oder anderen Anbietern im Gesundheitsmarkt kooperieren. Einige Netze basieren auf einem Vertrag zwischen Krankenkassen und KV, die Mehrzahl jedoch nicht. Eine solche Vereinbarung ist für die Netzgründung nicht zwingend. Besonderes Merkmal der Praxisnetze ist ihre hohe Individualität, die eine allgemein gültige Definition verbietet. Vernetzte Praxen sind häufig eine Reaktion auf regionale Versorgungsprobleme und/oder unbefriedigende ärztliche Arbeitsbedingungen.


Welche Motive und Ziele haben die Netzärzte?
Die Motivation und Zielsetzung für eine Netzgründung kann aufgrund der hohen Individualität der Netze sehr unterschiedlich sein, daher verbietet sich auch eine einheitliche Definition. Die häufigsten Ziele von Netzen sind:

  • ärztliche Rationalisierungspotentiale besser ausschöpfen
  • zusätzliche Finanzquellen mobilisieren
  • ärztliche Lebensqualität und Arbeitszufriedenheit steigern
  • Sicherheit und Stärke in der Interessengemeinschaft
  • die regionale Versorgungsqualität verbessern
  • Patientenversorgung qualitativ verbessern


Diese und weitere Informationen erhalten Sie von der Kassenärztlichen Vereinigung

Vermögens­planung

Nur wer seine Ziele im Blickfeld hat und aus dem wirtschaftlichen Status eine Strategie entwickelt, kann mit Sicherheit in die Zukunft blicken, Risiken in den Griff bekommen und für sich und seine Familie vorsorgen. Hinzu kommt, dass Gesetzgeber und Banken Praxisinhaber heute zur Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze verpflichten, um ihre berufliche wie auch private Existenz zu sichern.
Mehr dazu hier:

Die Ausübung Ihrer ärztlichen Tätigkeit setzt hohes Fachwissen und Professionalität voraus. Ihre Mitarbeiter und Patienten bauen auf Sie und vertrauen auf Sicherheit in Ihrer Praxisführung. Diese Professionalität sollten Sie auch bei der Planung Ihrer finanziellen Sicherheit walten lassen, sodass sich der wirtschaftliche Erfolg auch in der Planung und Gestaltung Ihres Privatvermögens und bei der Absicherung Ihrer eigenen Familie wiederfindet.  
Nur wer seine Ziele im Blickfeld hat und aus dem wirtschaftlichen Status eine Strategie entwickelt, kann mit Sicherheit in die Zukunft blicken, Risiken in den Griff bekommen und für sich und seine Familie vorsorgen. Hinzu kommt, dass Gesetzgeber und Banken Praxisinhaber heute zur Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze verpflichten, um ihre berufliche wie auch private Existenz zu sichern. Unser Beratungskonzept orientiert sich an folgenden Faktoren:


Liquidität
Im Rahmen einer Liquiditätsplanung werden laufende Erlöse und Kosten der Praxis aufgezeichnet und für kommende Zeiträume projiziert. So lassen sich abweichende Entwicklungen und mögliche Engpässe schnell erkennen und zeitnah Maßnahmen entwickeln. Gleichzeitig werden alle geschäftlichen und privaten Finanzierungen auf ihre steuerliche und wirtschaftliche Wirkung hin untersucht und optimiert. Damit gewinnen Sie einen permanenten Überblick und können praxisnotwendige Liquidität und verfügbares monatliches Einkommen gut überblicken und Überschüsse sinnvoll investieren oder anlegen. 

Reserven zur Sicherheit bilden
Die Liquiditätsplanung ist auch eine Quelle zur Sicherheit. Denn nur so erkennen Sie aus den Zahlungsströmen, welche Beiträge zur finanziellen Vorsorge für die Altersvorsorge und im Falle von Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Tod aufgebracht werden können.

Vermögensfragen
Vermögen braucht Strategie. Dabei geht es zunächst um ganz natürliche Fragen.

  • Wie stehe ich eigentlich finanziell da?
  • Wie hoch ist mein privates Reinvermögen?
  • Wie gestaltet sich meine Vermögensstruktur?
  • Wie hoch ist mein frei verfügbares Einkommen?
  • Wie werden sich mein Vermögen und meine Verpflichtungen in den nächsten Jahren entwickeln?
  • Wie lange muss ich arbeiten, um dann kürzertreten zu können?
  • Wie viel muss ich verdienen, um zumindest alle meine Verpflichtungen zu erfüllen?
  • Sind meine Altersversorgung und Vermögensnachfolge ausreichend gesichert? 
  • Ist mein Geld unter steuerlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten richtig angelegt?


Wir bieten Ihnen für alle Fragen eine klare Analyse und eine Gesamtübersicht über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Dann gleichen wir den Ist-Stand mit Ihren Zielen ab (Immobilienerwerb, Nachfolgeregelung, Versicherungen, etc.) und planen mit Ihnen optimale Voraussetzungen zu Rendite und Steuern. 

Weitere Empfehlungen zur persönlichen Vorsorge:

Gesundheitsrente
Krankenkassenvergleich (geschäftsunabhängige Versicherungsvergleiche, bundesweite Beitragsvergleiche der gesetzlichen Krankenkassen)

Praxisnachfolge und Praxisbewertung, rechtliche und steuerliche Aspekte

Ärzte, die ihre Praxis abgeben, sollten einen weiten Planungszeitraum ins Auge fassen, denn je später sie sich vorbereiten und bei der Kassenärztlichen Vereinigung melden, umso geringer werden die Chancen für eine optimale Veräußerung der Praxis. Eine Fülle von Einzelaspekten und notwendigen Schritten sind zu berücksichtigen. Dazu gehören:

  • Praxisbewertung unter Berücksichtigung materieller/ideeller Werte
  • Alternativen für die Praxisnachfolge z. B. durch Kooperationen als langfristige Existenzsicherung oder als Mittel der Abgabeplanung
  • sozialrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bzw. der Praxisübernahme: Ausschreibung der Praxis 
  • Nachbesetzungsverfahren vor dem Zulassungsausschuss
  • rechtssichere Vertragsgestaltung, beispielsweise miet- und arbeitsrechtliche Aspekte
  • steuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe


Die Apobank hat dazu eine sinnvolle Checkliste für die wesentlichen Punkte der Vorbereitung erstellt:

Praxisbewertung
Die Ermittlung des Praxiswertes hängt vielfach von persönlichen Zielen und wirtschaftlichen Voraussetzung ab. Die Gerichte haben sich in den letzten Jahren immer wieder mit dem Praxiswert in Zusammenhang mit dem Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht, im Zuge einer Praxisnachfolge und aus steuerrechtlichen Gründen beschäftigen müssen. 

Grundlagen für die Wertermittlung bilden:

Der materielle Praxiswert (Substanzwert) 

  • Zeitwert zum Bewertungsstichtag
  • Praxiseinrichtung
  • Geräte
  • nicht verbrauchte Materialien 


Der ideelle Wert 

  • Praxisumsatz (Kassen- und Privatpraxis)
  • Umsatzentwicklung
  • Kalkulatorischer Arztlohn


Der ideelle Praxiswert beträgt ein Drittel des bereinigten Umsatzes. Für die Bestimmung des ideellen Wertes im Einzelfall können beispielsweise als wertsenkende oder werterhöhende Merkmale weiterhin in Betracht kommen: 

Objektive Merkmale: 

  • Ortslage der Praxis (Großstadt-, Kleinstadt- oder Landpraxis)
  • Praxisstruktur von der Zusammensetzung des Patientenkreises her (z. B. Überweisungspraxis, Konsiliarpraxis, Einzelpraxis, Anteil der Privatpatienten)
  • Arztdichte im Praxisbereich
  • derzeitige und zu erwartende Konkurrenz durch Neuniederlassungen
  • Möglichkeit, die Praxisräume zu übernehmen
  • Organisations- und Rationalisierungsgrad der Praxis
  • Besonderheiten bei der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit


Subjektive Merkmale:

  • Lebensalter des abgebenden Arztes
  • Spezialisierungsgrad des abgebenden Arztes
  • Dauer der Berufsausübung des abgebenden Arztes
  • Alter und Ruf der Praxis
  • Gesundheitszustand des abgebenden Arztes
  • Fachgebiet des abgebenden Arztes
  • Beziehungen des Praxisinhabers aufgrund von gesonderten Verträgen (z. B. Belegarzttätigkeit, Tätigkeit als Durchgangsarzt oder als nebenamtlicher Werksarzt, Betreuungsverträge)
  • besondere wissenschaftliche Qualifikationen des Praxisinhabers
  • besondere, an die Person des Praxisinhabers gebundene, Fachkundenachweise und Apparategenehmigungen
  • Zahl der Behandlungsfälle
  • erkennbar starke Bindung der Patienten an die Person des Praxisinhabers
  • zu erwartende Auswirkungen auf den Praxisumsatz durch Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung
  • Monopolstellung der Praxis
  • der Praxisübernahme vorhergehende Vertreter- oder Assistententätigkeit des Praxisübernehmers in dieser Praxis
  • zu erwartende Kündigung qualifizierten Praxispersonals
  • Möglichkeit der Durchführung ambulanter Operationen
  • Übernahmemöglichkeit standortgebundener Großgeräte


Steuerrechtliche Aspekte
Bei dem Verkauf einer Arztpraxis unterliegt, wie bei anderen Unternehmen auch, der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Hat der Praxisinhaber zum Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so steht ihm auf Antrag der Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Steuerbegünstigung mit dem "halben" Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG zu. Veräußerungsfreibetrag und "halber" Steuersatz werden nur einmal im Leben gewährt.

Der Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt 45 000 Euro und wird um den Betrag herabgesetzt, um den der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136 000 Euro übersteigt. Im Rahmen der Steuerbegünstigung des "halben" Steuersatzes ermäßigt sich der Steuersatz auf 56 % des ansonsten anzusetzenden durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 15 %. Die Begünstigung ist auf außerordentliche Einkünfte bis zu einer Höhe von insgesamt 5 000 000 Euro begrenzt.
Die Praxisveräußerung ist steuerlich nur dann privilegiert, wenn der Veräußerer die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen der Praxis einschließlich des Patientenstamms auf den Erwerber überträgt und damit weitestgehend seine freiberufliche Tätigkeit aufgibt. Von einer Veräußerung der wesentlichen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis ist auch dann auszugehen, wenn einzelne Mandate zurückbehalten werden, auf die in den letzten 3 Jahren weniger als 10 v. H. der gesamten Einnahmen entfielen. Steuerunschädlich ist es, wenn der frühere Praxisinhaber nach der Veräußerung als angestellter Arzt des Praxiserwerbers weiterhin tätig ist.

Praxisaufgabe
Auch die Praxisaufgabe, das heißt die Veräußerung von praxisgewidmeten Wirtschaftsgütern an unterschiedliche Personen und/oder die Überführung in das Privatvermögen, gilt im steuerrechtlichen Sinne als Praxisveräußerung und unterliegt den oben genannten Begünstigungen. Der gegebenenfalls zu besteuernde Aufgabegewinn setzt sich aus dem Veräußerungsgewinn der veräußerten Wirtschaftsgüter (Veräußerungsgewinn ./. Buchwert) zuzüglich Entnahmegewinn der in den privaten Bereich entnommenen Wirtschaftsgüter (Verkehrswert ./. Buchwert) zusammen.

Quelle: Steuerrechtliche Aspekte aekno.de

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